Buchungsfähige und nicht buchungsfähige Geschäftsvorfälle



 

buchungsrelevante Sachverhalte

In der Buchhaltung werden drei Arten von buchungsfähigen Geschäftsvorfällen unterschieden. Wir sind ein kompetentes Team aus Buchhaltern. Wir buchen für Sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und mit einem umfassenden buchhalterischen Know How.

 

 

Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle werden in der Buchhaltung erfasst. Die realisierten Wertveränderungen der Bilanzposten werden von uns auf das entsprechende Buchungskonto gebucht. Es gibt einzelne Geschäftsvorfälle, die üblicherweise nicht gebucht werden müssen. In der Buchhaltung werden Verschiebungen in der gleichen Bilanzposition, wie z.B. der Wechsel von Bargeld wird nicht buchhalterisch erfasst. Ein weiteres Beispiel ist die Entnahme von Kassengeldern für betriebliche Zwecke, die in der Buchhaltung auch aus dem Zwecke der Wirtschaftlichkeit von uns nicht erfasst werden.

 

Bei den noch nicht buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle werden die Buchungen auf die Zukunft vertagt. Dabei handelt es sich vor allem um schwebende Geschäfte. Die Buchhaltung bucht die schwebenden Geschäftsvorfälle, wenn die entsprechende Rechnung vorliegt. Bestellungen und Auftragsbestätigungen für Mieten, Strom und Telefon werden verbucht sobald die Rechnung vorliegt. In diesem Bereich gibt es auch Unterscheidungen, die trotzdem laut dem Gesetzgeber gebucht werden müssen. Mit unserer Kompetenz übernehmen wir für Sie die Buchhaltung kompetent, schnell und zu fairen Preisen.

In der Buchhaltung werden einige Geschäftsvorfälle nicht buchhalterisch erfasst, da diese nicht buchungsfähige Geschäftsvorfälle sind. Dabei werden in der Buchhaltung drei Arten unterschieden. Wenn es sich um rein mengenmäßige Änderungen des Vermögens handelt, werden dies in der Buchhaltung nicht erfasst. Wenn gesetzliche Ansatz- und Bewertungsverbote vorliegen, werden in der Buchhaltung keine Buchungen durchgeführt. Sollte es sich um innerbetriebliche Leistungen handeln, werden diese in der Buchhaltung nicht erfasst. Nachfolgend einige Beispiele, die in der Buchhaltung nicht erfasst werden.

  • Rein private Vorgänge: In der Buchhaltung werden die rein privaten Vorgänge von dem Betriebsvermögen abgegrenzt und nicht buchhalterisch erfasst. §240 Abs. 1 HGB

  • Der unentgeltliche Erwerb immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens $ 248 Abs. 2 HGB

  • Der unentgeltliche Erwerb von Dienstleistungen und Nutzungen § 240 Abs. 1 HGB

  • Die eigene Arbeitsleistung des Kaufmanns § 240 Abs. 1 HGB

  • Die Werterhöhung von Vermögensgegenständen, die die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen § 253 Abs. 1 HGB

  • Die unentgeltliche Gewährung von Dienstleistungen und Nutzungen an Kunden § 240 Abs. 1 HGB



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